SATZUNG
des
Angelsportvereins Schierling e. V.
A. Name, Sitz und
Ziele des Vereins
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen »ANGELSPORTVEREIN Schierling e.V. « und ist
der Zusammenschluss von Sportfischern.
§2 Sitz und Gerichtsstand
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Schierling
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg unter der Nr. VR
403 eingetragen.
§3 Zweck des Vereins
1)
Der Verein verfolgt durch die Förderung des Sports (Angelsport)
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52
der Abgabeordnung.
2)
Aufgaben
des Vereins:
a)
Hege und Pflege des Fischbestands in den Vereinsgewässern unter
der
Berücksichtigung der Artenschutzprogramme der Dachverbände.
b)
Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
c)
Ausbildung und waidgerechte Erziehung seiner Mitglieder,
insbesondere der Jugendlichen in
der
Angelfischerei.
d)
Pachtung und Erwerb von Fischgewässern sowie Beschaffung von
Fischerei-Erlaubnisscheinen für die Mitglieder zum Zwecke der
körperlichen Erholung und Erhaltung der Gesundheit.
e)
Vertretung der Angelfischer bei Behörden und übergeordneten
Fischereiverbänden.
f)
Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern, Baggerseen,
Angelweihern sowie Aufzucht-
Teichen
für Besatzfische.
g)
Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-
und Tierschutzes und Durchführung von Schulungsmaßnahmen.
h)
Aktive Mitarbeit zum allgemeinen Wohl auf den Gebieten des
Tierschutzes, den Naturschutzes und der Landschaftspflege.
i)
Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege
der Tradition (Königsfischen) und zum Schutz bzw. Erhalt der
Gewässerbiotope.
3)
Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht und ist selbstlos tätig.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen.
B. Mitglieder
§4 Mitglieder
Als Mitglied des Vereins kann jede Person mit 1. Wohnsitz in
der Großgemeinde Schierling aufgenommen werden, die die Fischerei zu
Sportzwecken und Erholung, nicht aber zu Erwerbszwecken betreibt.
1)
Der
Verein besteht aus:
a)
aktiven
Mitgliedern
b)
passiven
Mitgliedern
c)
Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
d)
Ehrenmitgliedern
2)
Aktives Mitglied ist, wer die Berechtigung zur Fischerei in den
dem Verein gehörigen oder von ihm gepachteten Gewässern besitzt oder die
Fischereiberechtigung durch Mitwirkung des Vereins erworben hat.
3)
Passive Mitglieder sind diejenigen, die die Fischereiberechtigung
außerhalb des Vereins und ohne Mitwirkung von Vereinsangehörigen
desselben besitzen oder den Angelsport nicht aktiv ausüben.
4)
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können um die Hebung und
Förderung des Vereins und der Sportfischerei überhaupt, besonders
verdiente Personen von der Generalversammlung ernannt werden. Sie sind
beitragsfrei.
5)
Wahlberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder des Vereins ab
dem vollendeten 10. Lebensjahr.
§5 Eintritt
Zum Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag erforderlich.
§ 6 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a)
den
Mitgliedsbeiträgen
b)
den
Aufnahmegebühren
c)
den
Einkünften aus Vereinsveranstaltungen
d)
den
freiwilligen Spenden
e)
Verkauf
von Fischereiberechtigungen
§ 7 Ausgaben
Die Ausgaben bestehen
in:
a)
Verwaltungsausgaben
b)
Aufwendungen im Sinne des § 3.
a)
Auslagenerstattungen an die Mitglieder (gemäß jeweiligem
Vorstandsbeschluss)
§ 8 Verwaltung
Die Vereinsangelegenheiten werden vertreten:
a) durch den Vorstand
b) durch die
Vorstandschaft
c) durch die
Generalversammlung
§ 9 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Bei Jugendliche
unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
§ 10 Aufnahme
1)
Mitglied
kann jede Person werden, deren 1. Wohnsitz in der Großgemeinde
Schierling ist und die diese Satzung, sowie die Richtlinien und die
jeweils geltenden Beschlüsse des Vereins anerkennt.
2)
Die
Aufnahme kann verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe gegen die
Person des Antragstellers (z.B. erhebliche Vorstrafen, Ausschluss aus
einer Fischereiorganisation) sprechen.
3)
Vorbedingung ist die schriftliche Anmeldung bei der Vorstandschaft,
Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Bei Nichtaufnahme
wird das Geld zurückerstattet.
4)
Die
Aufnahme vollzieht die Vorstandschaft unter nachträglicher Bekanntgabe
an die Versammlung.
5)
Der Mitgliedbeitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig.
6)
Bei Aufnahme eines passiven Mitglieds während des Jahres sind
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zum festgelegten Eintrittsdatum fällig.
7)
Gebühren für Fischereiberechtigungen (Jahreskarten) werden anteilig nach
den entsprechenden Restmonaten des Jahres berechnet. Bei Erhalt der
Fischereiberechtigung für ein Vereinsgewässer werden die entsprechenden
Aufnahmegebühren in voller Höhe sofort fällig. Bereits bezahlte
Aufnahmegebühren werden in voller Höhe angerechnet.
§ 11 Austritt
1)
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines
Kalenderjahres erfolgen.
2)
Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr, also letzter
Kündigungstag für das folgende Jahr der 1. Oktober eines jeden Jahres.
3)
Die Kündigung hat schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen.
4)
Bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5)
Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
6)
Funktionäre müssen vor dem Ausscheiden ordnungsgemäße
Rechenschaft ablegen.
7)
Jahreskarten, Mitgliedsausweise, Richtlinien und Satzungen sind Eigentum
des Vereins und müssen wieder zurückgegeben werden.
8)
Wiedereintritt
a)
Bei Wiederaufnahme ehemaliger Vereinsmitglieder werden die Jahre
der frühere Mitgliedschaft angerechnet.
b)
Die Aufnahmegebühr ist in voller Höhe neu zu entrichten.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in Angelsportverein Schierling e.V.
erlischt
a) mit dem Tod des
Mitgliedes
b)
durch
freiwilligen Austritt (siehe § 11)
c)
durch
Ausschluss aus dem Verein (siehe § 35)
§ 13 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind:
a)
pünktliche Zahlung der Beiträge
b)
Beachtung
der bestehenden Vereinssatzungen und Richtlinien
c)
Förderung
der in den Vereinssatzungen niedergelegten Grundsätze
d)
Schonung
der Vereinsgewässer
e)
jegliche
Vermeidung von Flurschäden
f)
waidgerechte Ausübung der Angelfischerei
(ohne Verwendung von
Netzen, Reusen oder Reißangeln)
g)
Begrenzung der Menge an gefangenen Fischen auf den Eigenbedarf
Der Verkauf von selbst
gefangenen Fischen ist verboten!
Verstöße gegen diese Verbote sind im § 35 geregelt.
§ 14 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder sind:
1.
Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten sportlichen
Betätigungen und Veranstaltungen des Vereins
-
Teilnahme an den
Versammlungen des Vereins
Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
§ 15 Beiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des
Vereins und wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der
Generalversammlung festgelegt, ebenso die Aufnahmegebühren.
C. Vereinsführung
§ 16 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
die
Vorstandschaft
c)
die
Generalversammlung
§ 17 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung jeweils für 3 Jahre
gewählt.
Sie besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzenden
2 Gewässserwarte
2. Vorsitzenden
1 Jugendwart
1 Schriftführer
1 Vergnügungswart
1 Kassenwart
2 Beisitzer
1 Fischereiaufseher
Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter
ohne Bezahlung. Auslagen (Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder)
werden nach Sätzen vergütet, die von der Vorstandschaft festgelegt
werden.
§ 18 Vertretung des Vereins
Der Vorstand nach § 26
BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten einzeln.
Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
Der Vorstand beruft die Vorstandsschaftsitzungen und
Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in ihnen.
§ 19 Aufgaben des Kassenwartes
Der Kassenwart ist für die ordentliche Erledigung aller Bank- und
Kassengeschäfte verantwortlich. Er erstattet in der Generalversammlung
Bericht über die finanzielle Lage des Vereins. Alle Buchungsbelege
werden vor der Kassenprüfung vom Kassenwart und vom 1. Vorsitzenden
unterzeichnet.
§ 20 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt
die Protokolle in den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen und
erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Die Protokolle werden vom
Schriftführer und Vorstand unterschrieben.
§21 Aufgaben der Gewässerwarte
Den Gewässerwarten obliegt die Aufsicht und ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Vereinsgewässer.
§ 22 Aufgaben des Jugendwartes
Der Jugendwart ist zuständig für die Ausbildung in der Angelfischerei
und waidgerechten Erziehung der jugendlichen Mitglieder. Er organisiert
gemeinsame Jugendveranstaltungen.
§ 23 Aufgaben der Fischereiaufseher
Die Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Vorschriften für die
Angelfischerei.
Diese ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und den
Richtlinien des Angelsportvereins Schierling e.V.
Die Fischereiaufseher sind durch einen Obmann im Vorstand vertreten.
§ 24 Aufgaben des Vergnügungswartes
Der Vergnügungswart betreut die Fischerhütte und organisiert im
Einvernehmen mit der Vorstandschaft Feste und Feierlichkeiten.
§ 25 Delegierung von Aufgaben
Die Vorsitzende ist
ermächtigt, einzelne Mitglieder mit der Durchführung weiterer besonderer
Vereinsaufgaben zu betrauen.
§ 26 Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer,
die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres die Kassenbelege zu
prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten
haben.
§ 27
Mitgliederversammlungen
Versammlungen dienen der allgemeinen Aussprache über die
Belange des Vereins und seine Mitglieder in fischereirechtlicher
Hinsicht, der Pflege der Kameradschaft sowie der Entgegennahme wichtiger
Vereinsnachrichten. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf vom
Vorsitzenden.
§ 28 Generalversammlung
Diese findet einmal jährlich statt und zwar möglichst im
Januar. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Einladung erfolgt schriftlich.
Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
Über den Verlauf der Generalversammlungen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Zum Geschäftsbereich der Generalversammlung gehören:
a) Jahresbericht des
Vorsitzenden
b) Kassenbericht des
Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht der weiteren
Mitglieder der Vorstandschaft
e) Entlastung der
Vorstandschaft
f) falls Wahlen
erforderlich sind:
Bestellung des
Wahlausschusses und Übernahme der Generalversammlung bis zur
vollzogenen Neuwahl durch den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht
aus dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Besitzern und wird mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 29 Außerordentliche Generalversammlung
Sie kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter
Angabe eines Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Für die
Einberufung gelten die Vorschriften des § 28.
§ 30 Wahl
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die
Abstimmung erfolgt in einfacher Form. Stimmberechtigt sind alle
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Wählbar ist jedes
volljährige Vereinsmitglied. Abwesende Mitglieder können nur gewählt
werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie
ein bestimmtes Amt annehmen.
§ 31 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden formlos einberufen. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder bei
der Vorstandschaftssitzung anwesend sind.
Während der Vorstandschaftssitzungen dürfen
sonstige Mitglieder und Personen nur dann anwesend sein, wenn sie
vorgeladen sind und ihre Anwesenheit von der Vorstandschaft ausdrücklich
gebilligt wird.
§ 32 Fischerfest
Der
Angelsportverein Schierling e.V. veranstaltet alljährlich ein
Fischerfest.
Als
Termin ist das 3. Wochenende im Juni festgesetzt.
Die
Beschlussfassung für das Fischerfest im Folgejahr erfolgt in der dem
Fischerfest folgenden Mitgliederversammlung.
§ 33 Fischereierlaubnisscheine
1) Über die Verteilung
der Jahreskarten beschließt die Vorstandschaft.
2) Die Gebühren für die
Erlaubnisscheine werden von der Generalversammlung festgelegt.
3) Die Ausgabe von
Jahres-Erlaubnisscheinen ist von der erreichten Punktezahl abhängig.
4) Für den Erwerb ist eine fristgerechte Antragstellung bis
spätestens 01.12. eines Jahres notwendig.
5) Wenn mehr Anträgen
als Jahreskarten für die Laber vorhanden sind, wird die Ausgabe gemäß
einer Warteliste vollzogen. Ausschlaggebend für die Zuteilung einer
Jahreskarte ist das Datum der Beantragung der Jahreskarte.
§ 35 Maßnahmen bei Verstößen
1. Bei Verstößen kann die Vorstandschaft folgende Maßnahmen
ergreifen:
a)
mündliche
Verwarnung
b)
schriftlicher Verweis (Abmahnung)
c)
Entzug
der Angelerlaubnis bzw. Sperre der Erteilung von Jahreserlaubnisscheinen
d)
Ausschluss aus dem Verein
Die Vorstandschaft entscheidet von Fall zu Fall, welche
Maßnahme angewandt wird.
Entsteht dem Verein ein finanzieller Schaden durch einen
Verstoß eines Mitgliedes, ist dieses zum Schadensersatz in voller Höhe
verpflichtet.
Als Rechtsbehelf kann gegen die Beschlüsse nach
Ziffer 1 binnen vier Wochen nach Zustellung Widerspruch an die
Vereinsversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2.
Die genannten Maßnahmen kann die Vorstandschaft unter folgenden
Voraussetzungen ergreifen:
a)
bei
groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung und die von der
Vorstandschaft erlassenen Richtlinien
b)
bei
unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c)
bei
unkameradschaftlichem oder unsportlichem Verhalten, wie auch bei
Versuchen, Unfrieden im Verein zu stiften
d)
wenn ein
Mitglied wegen Verstoßes gegen Bestimmungen zum Schutze der Fischerei
oder der Gewässer mit Strafe belegt wurde
e)
wenn sich
herausstellt, dass das Mitglied bei der Aufnahme unwahre Angaben
gemacht hat
f)
wenn Beitrag und/oder Aufnahmegebühr ohne Angabe von Gründen
nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt wurden
§ 36 Ehrungen und Auszeichnungen
Die Vereinsmitglieder können folgende Ehrungen erhalten:
1. Gründungsmitglieder:
Zum 10-jährigen Bestehen des ASV erhielten die
Gründungsmitglieder eine eigene Gründungsnadel.
2.
Die Vereinsmitglieder erhalten
bei 10-jähriger Mitgliedschaft das silberne Vereinsabzeichen
bei 20-jähriger Mitgliedschaft das goldene Vereinsabzeichen
ab 30-jähriger Mitgliedschaft alle zehn Jahre das goldene
Vereinabzeichen mit der entsprechenden Zahl, welche die Dauer der
Mitgliedschaft wiederspiegelt.
3.
Verdienstnadeln:
Verdienstnadeln werden in Gold verliehen;
Verleihungsgrundlage ist das Punktesystem.
Die Verleihung erfolgt nach jeweils 500 erreichten Punkten,
d.h. bei 500, 1.000, 1.500 Punkten usw.
4.
Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitglieder erhalten ein Ehrenzeichen des ASV
Schierling.
5. Verleihung der
Abzeichen:
Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied für eine Ehrung
vorschlagen.
Über die Verleihung der Ehrung entscheidet die
Vorstandschaft.
Ehrenmitglieder können nur von der Generalversammlung ernannt
werden
6.
Annahme der Ehrungen:
Ehrungen und Auszeichnungen werden am Ehrenabend
verliehen. Der Ehrenabend findet im zweijährigen Turnus statt. Den
genauen Termin legt die Vorstandschaft fest. Bei Abwesenheit des
Mitgliedes am Ehrenabend wird die Ehrung bei der nächsten
Generalversammlung verliehen. Sollte das zu ehrende Mitglied auch dann
ohne Angabe von Gründen nicht anwesend sein, gilt die Ehrung als nicht
angenommen
§ 37 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur durch
Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung
erfolgen. Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das
Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung nach Regelung aller
Verbindlichkeiten der Gemeinde Schierling zu. Die Gemeinde hat das
Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 06.01.2011 in
Schierling beschlossen.